Allgemeine Geschäftsbedingungen der NEUROLOGIQ Engineering GmbH
A. Allgemeine Bestimmungen
1. Vertragsgegenstand
1.1 Die NEUROLOGIQ Engineering GmbH („NeurologIQ“) ist ein führendes Beratungsunternehmen im Bereich der Künstlichen Intelligenz, das innovative Lösungen für industrielle Anwendungen konzipiert und entwickelt. NeurologIQ berät Unternehmen dabei, Arbeitsprozesse mit Hilfe von neuen Technologien wie künstlicher Intelligenz, maschinellem Lernen und weiteren datenbasierten Lösungen zu optimieren.
1.2 NeurologIQ erbringt gegenüber dem Vertragspartner („Kunde“) Leistungen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen („Vertragsbedingungen“). Die Vertragsbedingungen gelten ergänzend zu den im jeweiligen Angebot bzw. Leistungsschein (nachfolgend nur „Leistungsschein“) bzw. den ggf. in der Rahmenvereinbarung genannten Konditionen. Jeder Leistungsschein enthält eine Beschreibung der zu erbringenden Leistungen, Regelungen zur Vergütung, sowie ggf. weitere von den Parteien vereinbarte Punkte (etwa einen vorgeschlagenen Zeitplan). Anstelle von oder als Grundlage für Leistungsscheine(-n) kann der Kunde NeurologIQ auch über eine projektspezifische Rahmenvereinbarung beauftragen, um inhaltliche und kommerzielle Rahmenbedingungen für eine agile Zusammenarbeit zu vereinbaren.
1.3 Die Vertragsbedingungen bestehen aus verschiedenen Teilen:
- Teil A der Vertragsbedingungen enthält allgemeine Bestimmungen, die für alle von NeurologIQ erbrachten Leistungen gelten.
- Teil B der Vertragsbedingungen enthält Regelungen für den Verkauf von Hardware durch NeurologIQ.
- Teil C der Vertragsbedingungen enthält Regelungen für die Vermietung von Hardware durch NeurologIQ.
- Teil D der Vertragsbedingungen enthält Regelungen für Entwicklungsleistungen und sonstige Services von NeurologIQ.
- Teil E der Vertragsbedingungen enthält Regelungen für die Bereitstellung von Standardsoftware durch NeurologIQ.
1.4 Die Vertragsbedingungen gelten zudem
- ergänzend zu allen anderen Vereinbarungen mit vergleichbarem Gegenstand, die zwischen den Parteien getroffen werden;
- als Rahmenvertrag auch für zukünftige Verträge mit dem Kunden, ohne dass erneut auf diese Vertragsbedingungen Bezug genommen werden muss.
1.5 Entgegenstehende, von diesen Vertragsbedingungen abweichende oder ergänzende Bedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, NeurologIQ hat ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Die Zustimmung wird nicht bereits dadurch erteilt, dass NeurologIQ in Kenntnis der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden Aufträge entgegennimmt, Leistungen erbringt oder sich direkt oder indirekt auf Dokumente oder Nachrichten bezieht, welche die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden oder Dritter enthalten oder auf diese verweisen.
2. Leistungen und Verantwortlichkeiten von NeurologIQ
2.1 NeurologIQ erbringt Leistungen mit der gebotenen professionellen Sorgfalt und in Übereinstimmung mit den in der Branche allgemein anerkannten IT-Standards. NeurologIQ erbringt die Leistungen in eigener Verantwortung, jedoch in Abstimmung mit dem Kunden, soweit dies für NeurologIQ zumutbar ist.
2.2 Sofern die Parteien nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbaren, sind das Aufstellen, die Instandsetzung, die Installation sowie die Pflege von Hard- und Software sowie Einweisungs- und Schulungsleistungen nicht Gegenstand der von NeurologIQ geschuldeten Leistungen.
2.3 Eine Rechts- oder Steuerberatung ist nicht Gegenstand der Leistungen von NeurologIQ. Die Erfüllung von etwaigen den Kunden betreffenden rechtlichen und regulatorischen Anforderungen ist nicht von der Leistungspflicht von NeurologIQ umfasst, sofern die Parteien die Erfüllung derartiger Anforderungen durch NeurologIQ nicht ausdrücklich vereinbart haben.
2.4 NeurologIQ ist berechtigt, zur Erfüllung seiner Verpflichtungen Subunternehmer einzusetzen.
3. Vergütung und Kostenerstattung
3.1 NeurologIQ stellt dem Kunden die Vergütung für die jeweiligen Leistungen nach Maßgabe des Leistungsscheins bzw. der Rahmenvereinbarung in Rechnung. Sofern nicht anders vereinbart, stellt NeurologIQ die Leistungen monatlich nachträglich in Rechnung.
3.2 Alle Preise verstehen sich netto zuzüglich der jeweils gültigen Mehrwertsteuer. Der Mehrwertsteuersatz und -betrag wird auf den Rechnungen gesondert ausgewiesen.
3.3 Sofern die Parteien keine andere Vereinbarung treffen, ist die Vergütung innerhalb von 14 Tagen nach dem auf der Rechnung angegebenen Datum fällig. Im Falle des Zahlungsverzugs des Kunden kann NeurologIQ Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz berechnen, es sei denn, NeurologIQ weist einen höheren Schaden nach. Weitere Rechte von NeurologIQ bleiben hiervon unberührt.
3.4 Befindet sich der Kunde in Zahlungsverzug, ist die Verpflichtung von NeurologIQ zur Leistungserbringung ausgesetzt, es sei denn, eine solche Aussetzung ist für den Kunden unzumutbar, z.B. wenn der ausstehende Betrag relativ gering ist. Für die Dauer des Zahlungsverzugs sind Fristen und Termine zu deren Einhaltung sich NeurologIQ verpflichtet hat, unterbrochen bzw. ausgesetzt.
3.5 Der Kunde ist zur Aufrechnung nur berechtigt, wenn seine Gegenforderung (a) unbestritten oder (b) rechtskräftig festgestellt ist oder (c) mit der Forderung, gegen die der Kunde aufrechnet, wechselseitig (synallagmatisch) ist. Zur Ausübung seines Zurückbehaltungsrechts ist der Kunde nur berechtigt, wenn und soweit seine Gegenforderung entweder (a) unbestritten, (b) rechtskräftig festgestellt oder (c) auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht wie die Forderung.
3.6 Der Kunde erstattet der NeurologIQ Reise- und Übernachtungskosten bis zur Höhe der Kosten für einen Flug in der Economy Class, eine Zugreise der 2. Klasse, die Fahrt mit dem eigenen Auto (in Form einer Kilometerpauschale) und/oder für ein Mittelklassehotel, die zur Erbringung der Dienstleistungen erforderlich waren. NeurologIQ wird auf die Notwendigkeit einer Reise hinweisen, sofern dies nicht bereits aus den Umständen ersichtlich ist.
4. Kundenkooperationen und Benachrichtigungsanforderungen
4.1 Der Kunde wird NeurologIQ bei der Erbringung von Leistungen in dem jeweils erforderlichen Umfang angemessen unterstützen. Der Kunde wird insbesondere
- unverzüglich auf nicht vertragsgemäß erbrachte Leistungen hinweisen;
- NeurologIQ alle Daten, Dateien, Schnittstellen und andere Informationen zur Verfügung stellen, die für die Leistungserbringung relevant sind und NeurologIQ die jeweils erforderlichen Nutzungsrechte und Lizenzen einräumen sowie erforderliche Einwilligungen einholen;
- alle anderen Informationen zur Verfügung stellen, die NeurologIQ für die ordnungsgemäße Leistungserbringung benötigt;
- auf eigene Kosten alle Einrichtungen, Ausrüstungen und ausreichend qualifiziertes Personal zur Verfügung zu stellen, soweit dies für die Leistungserbringung erforderlich ist.
4.2 Der Kunde muss alle notwendigen und zumutbaren Maßnahmen ergreifen, um Schäden, die durch die Nutzung der von NeurologIQ angebotenen Lösungen verursacht werden, zu verhindern oder zu begrenzen. Dazu gehört auch die regelmäßige Sicherung von Daten, die im Falle einer nicht ordnungsgemäßen Bereitstellung der Lösungen gefährdet wären.
4.3 Der Kunde prüft die Leistungen von NeurologIQ auf Eignung gemäß der für ihn relevanten rechtlichen sowie regulatorischen Anforderungen und unterlässt jede Nutzung der Leistungen, die gegen anwendbares Recht verstößt.
4.4 Auf Verlangen kann NeurologIQ überprüfen, ob die von NeurologIQ bereitgestellte Software in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der vertraglichen Vereinbarung genutzt werden. Der Kunden wird NeurologIQ auf Verlangen sämtliche hierfür erforderlichen Informationen zur Verfügung stellen.
4.5 Der Kunde trägt die Nachteile und Kosten, die sich aus der Verletzung seiner Mitwirkungs- und Bereitstellungspflichten ergeben. Kommt der Kunde mit der ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Verpflichtungen in Verzug, ist NeurologIQ berechtigt, solche Leistungen, die ohne Mitwirkung des Kunden nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Mehraufwand erbracht werden können, für die Dauer des Verzugs auszusetzen. Den hierdurch verursachten Mehraufwand wird der Kunde NeurologIQ zusätzlich zur vereinbarten Vergütung auf der Grundlage der vereinbarten Tagessätze erstatten. Weitergehende Rechte bleiben unberührt.
5. Change-Request
5.1 Der Kunde und NeurologIQ können jederzeit Anträge auf Änderungen des Umfangs oder des Inhalts des jeweiligen Leistungsscheins bzw. der jeweiligen Rahmenvereinbarung (nachfolgend „Change-Request“) stellen. Ein Change-Request ist in Textform an den Projektleiter der jeweils anderen Partei zu richten.
5.2 Die Parteien werden Änderungsverlangen der jeweils anderen Partei kurzfristig, spätestens innerhalb von zwei Wochen, beantworten. In der Antwort ist insbesondere anzugeben, welche Änderungen sich aus Sicht der antwortenden Partei gegenüber dem ursprünglichen Leistungsschein bzw. der ursprünglichen Rahmenvereinbarung ergeben und welche Auswirkungen dies auf die Vergütung und Termine hat. Die antwortende Partei wird zugleich ein Angebot zur Ausführung des Change-Request vorlegen.
5.3 Nimmt die andere Partei das Angebot an, wird die Änderung Bestandteil der vertraglichen Vereinbarung.
6. Bestehende Schutzrechte/Background-IP
6.1 NeurologIQ und der Kunde verfügen jeweils über gewerbliche Schutz- und Urheberrechte sowie Know-how („Background-IP“).
6.2 Sofern die Parteien nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbaren, erwirbt NeurologIQ keine Rechte oder Anteile an Background-IP des Kunden, insbesondere
- an der Software des Kunden;
- an Dokumentation, Prozessen, Verfahren und sonstigen Anwendungen des Kunden
sowie
- an Kundendaten oder Kundendatenbanken.
6.3 Sofern die Parteien nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbaren, erwirbt der Kunde keine Rechte oder Anteile an Background-IP von NeurologIQ, insbesondere
- an der Software von NeurologIQ;
- an Dokumentation, Prozessen, Verfahren und sonstigen Anwendungen von NeurologIQ sowie
- an Algorithmen, Datenmodellen und Analysemethoden, Verfahren und Techniken sowie computertechnischem Fachwissen in den Bereichen der Text- und Bilderkennung.
6.4 Sofern die Parteien nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbaren, erwirbt NeurologIQ sämtliche Rechte, die aus Leistungserbringung entstehen, einschließlich, aber nicht beschränkt auf alle Rechte an Ideen, Konzepten, Know-how, Quellcode sowie Dokumentation.
6.5 NeurologIQ gewährt dem Kunden hiermit ein einfaches, nicht übertragbares und nicht unterlizenzierbares Nutzungsrecht an Background-IP sowie den in Ziff. 6.4 genannten Rechten während der Laufzeit und ausschließlich zu Zwecken dieses Vertrages.
6.6 Alle Daten, die der Kunde bei der Nutzung der von NeurologIQ bereitgestellten Software an NeurologIQ übermittelt, bleiben im Eigentum des Kunden. NeurologIQ darf solche Daten nur verwenden
- als aggregierte Daten, die keine personenbezogenen Daten des Kunden selbst oder dessen Endkunden enthalten;
- um Leistungen nach Maßgabe dieses Vertrags zu erbringen oder
- soweit dies durch Gerichtsbeschluss, Gesetz oder von öffentlichen Stellen verlangt wird.
6.7 Den Parteien ist bekannt, dass im Rahmen der Leistungserbringung Informationen aus den Daten des Kunden in die Datenmodelle oder Algorithmen von NeurologIQ einfließen können. Die Parteien stimmen darin überein, dass der Kunde hierdurch keine Rechte an den Datenmodellen oder Algorithmen von NeurologIQ erwirbt.
7. Haftungsbeschränkung
7.1 NeurologIQ haftet für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Für leichte Fahrlässigkeit haftet NeurologIQ nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht), deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung das Partnerunternehmen regelmäßig vertrauen darf. Im Falle der leicht fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung der Höhe nach begrenzt auf den typischen und vorhersehbaren Schaden. Der Haftungsausschluss gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie im Falle einer Garantieübernahme oder einer Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
7.2 NeurologIQ haftet nicht, wenn die einen Schaden verursachenden Umstände auf einem ungewöhnlichen und unvorhersehbaren Ereignis beruhen, auf das NeurologIQ keinen Einfluss hat und dessen Folgen trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht hätten vermieden werden können. NeurologIQ haftet ferner nicht für Ausfälle oder Störungen in der außerhalb seines Verantwortungsbereichs liegenden technischen Infrastruktur.
7.3 Schadenersatzansprüche gegen NeurologIQ, sowie gegen Mitarbeiter oder Beauftragte von NeurologIQ verjähren grundsätzlich ein Jahr nach ihrer Entstehung. Dies gilt nicht für Schadenersatzansprüche (a), die durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzungen entstehen oder (b) die aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit resultieren, oder (c) bei arglistigem Verschweigen eines Mangels oder der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit, oder (d) nach dem Produkthaftungsgesetz.
7.4 Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten auch zugunsten der Mitarbeiter, Vertreter und Subunternehmer von NeurologIQ, auf die Aufgaben übertragen wurden.
8. Geheimhaltung
8.1 Die Parteien verpflichten sich, alle Informationen der jeweils anderen Partei, insbesondere technischer und wirtschaftlicher Art, sowie deren Absichten, Erfahrungen, Erkenntnisse, Konstruktionen und Unterlagen, die ihr aufgrund dieses Vertrages bekannt werden, Dritten gegenüber – auch über die Dauer des Vertrages hinaus – vertraulich zu behandeln, Dritten nicht zugänglich zu machen und vor dem Zugriff Dritter zu schützen. Diese Verpflichtung gilt für die Laufzeit des Vertrages und darüber hinaus bis zum Offenkundigwerden der Informationen.
8.2 Diese Verpflichtung gilt nicht für solche Informationen, die den Parteien nachweislich bereits vor ihrer Mitteilung im Rahmen dieses Vertrages bekannt waren, von ihm nachweislich unabhängig erarbeitet oder anderweitig rechtmäßig erlangt wurden oder die allgemein sind oder ohne Verstoß gegen diesen Vertrag allgemein bekannt werden.
8.3 Die Parteien werden in geeigneter Form dafür sorgen, dass die von ihnen bei der Durchführung dieses Vertrages zulässigerweise hinzugezogenen Mitarbeiter, freien Mitarbeiter und Unterauftragnehmer die vorstehende Vertraulichkeit wahren.
9. Datenschutz
9.1 Soweit die von NeurologIQ erbrachten Leistungen die Verarbeitung oder sonstige Behandlung personenbezogener Daten des Kunden umfassen, werden beide Parteien die geltenden Datenschutzgesetze einhalten.
9.2 Soweit NeurologIQ bei Leistungserbringung i.S.d. Art. 28 DSGVO personenbezogene Daten im Auftrag des Kunden erhebt, verarbeitet oder nutzt, werden die Parteien jede nach geltendem Recht erforderliche zusätzliche vertragliche Vereinbarung treffen. Solche vertraglichen Vereinbarungen können (a) den Standardvertrag von NeurologIQ über die Verarbeitung personenbezogener Daten im Auftrag und/oder (b) die Standardvertragsklauseln der Europäischen Union für die Übermittlung personenbezogener Daten an Auftragsverarbeiter und/oder (c) jede andere Vereinbarung beinhalten, die die zuständigen Datenschutzbehörden für zwingend oder akzeptabel erklärt haben, um den datenschutzrechtlichen Verpflichtungen nachzukommen.
9.3 Sofern die Parteien nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbaren, bleibt der Kunde allein verantwortlich für die
- Festlegung der Zwecke und Mittel der Verarbeitung der personenbezogenen Daten des Kunden durch NeurologIQ im Rahmen der Vereinbarung sowie
- die Beurteilung, dass die in der jeweiligen Vereinbarung festgelegten Sicherheitsmaßnahmen geeignete technische und organisatorische Maßnahmen zum Schutz der personenbezogenen Daten des Kunden darstellen.
9.4 Der Kunde stellt NeurologIQ von allen Ansprüchen, Schäden und Kosten frei, die sich daraus ergeben, dass eine von NeurologIQ gemäß den Vorgaben des Kunden vorgenommene Verarbeitung personenbezogener Daten die Rechte eines Dritten verletzt oder gegen die Bestimmungen der Datenschutzgesetze verstößt.
10. Risikoreiche Tätigkeiten
Die Produkte, Software und Serviceleistungen von NeurologIQ sind nicht für den Einsatz im Rahmen risikoreicher Tätigkeiten getestet oder zertifiziert (wie z.B. den Einsatz in medizinischen Lebenserhaltungssystemen, Nuklearanlagen oder sonstigen Bereichen, die etwa eine ausfallsichere Leistung fordern). NeurologIQ übernimmt keine Gewährleistung für die Eignung für solche Verwendungen.
11. Änderung dieser Vertragsbedingungen
Regelungen dieser Vertragsbedingungen können von NeurologIQ nach Maßgabe der folgenden Sätze geändert werden, sofern dadurch nicht für das Äquivalenzverhältnis zwischen den Parteien wesentliche Vertragsinhalte geändert werden und sofern die Änderung für den Kunden zumutbar ist. NeurologIQ wird die Änderung der Vertragsbedingungen dem Kunden schriftlich mitteilen. Wenn der Kunde der Änderung nicht schriftlich binnen vier Wochen nach Zugang der Mitteilung schriftlich widerspricht, gilt die Änderung als genehmigt und ab diesem Zeitpunkt ist die geänderte Fassung der Vertragsbedingungen für die zwischen NeurologIQ und dem Kunden bestehende Vereinbarung bindend. Auf diese Folge wird NeurologIQ den Kunden bei Mitteilung der Änderung ausdrücklich hinweisen.
12. Abschließende Bestimmungen
12.1 Sollten einzelne Bestimmungen der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Die Parteien vereinbaren bereits jetzt für diesen Fall, dass die ungültige Bestimmung durch eine wirksame Bestimmung ersetzt wird, die dem wirtschaftlichen Zweck der ungültigen Bestimmung möglichst nahe kommt. Entsprechendes gilt für etwaige Lücken der Vereinbarung.
12.2 Alle Mitteilungen im Zusammenhang mit der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung erfolgen in Textform, sofern nicht anders vereinbart. Kündigungs- und Widerrufserklärungen müssen unterzeichnet und per Einschreiben zugestellt werden. Im Übrigen genügt zur Erfüllung der Schriftformerfordernisse im Sinne der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung die Verwendung von Fax oder E-Mail, im letzteren Fall mit einem eingescannten und unterschriebenen Dokument.
12.3 Nur die Geschäftsleitung von NeurologIQ ist berechtigt, Änderungen oder Ergänzungen zu der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung zu vereinbaren. Alle anderen von NeurologIQ Bevollmächtigten im Sinne von § 54 Abs. 1 HGB sind daher in ihrer Vertretungsmacht beschränkt. Abweichungen hiervon können nur schriftlich vereinbart werden.
12.4 Der Kunde darf ohne vorherige Zustimmung von NeurologIQ keine Rechte oder Ansprüche aus der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung abtreten.
12.5 NeurologIQ ist berechtigt, den Kunden als Referenzkunden zu benennen.
12.6 Die zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung und ihre Auslegung sowie alle damit zusammenhängenden außervertraglichen Verpflichtungen unterliegen dem deutschen Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist der Sitz von NeurologIQ zum Zeitpunkt der Klageerhebung. NeurologIQ ist jedoch berechtigt, an jedem anderen gesetzlichen Gerichtsstand zu klagen.
B. Besondere Bestimmungen für den Verkauf von Hardware
1. Lieferung, Gefahrübergang, Eigentumsvorbehalt
1.1 Die Produkte werden von NeurologIQ zu dem im Leistungsschein bzw. in der Rahmenvereinbarung vereinbarten Liefertermin an den vereinbarten Standort geliefert. Eine Montage durch NeurologIQ ist nur geschuldet, soweit die Parteien dies ausdrücklich vereinbart haben. Der Kunde ist verpflichtet, die Lieferung zum vereinbarten Liefertermin anzunehmen und, sofern eine Montage vereinbart ist, die Montage durch NeurologIQ oder einen von NeurologIQ beauftragten Dritten zu ermöglichen. Kommt der Kunde dieser Pflicht nicht nach, ist NeurologIQ berechtigt, die Produkte auf Kosten des Kunden einzulagern und dem Kunden die Kosten einer gescheiterten Anlieferung oder Montage in Rechnung zu stellen; dies gilt nicht, wenn der Kunde die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Im Wiederholungsfall ist NeurologIQ zudem berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund zu kündigen.
1.2 NeurologIQ ist zu Teillieferungen berechtigt, soweit dies dem Kunden zumutbar ist.
1.3 NeurologIQ kommt nur durch eine schriftliche Mahnung, die frühestens zwei Wochen nach Ablauf der unverbindlichen Lieferfrist erfolgen darf, in Lieferverzug.
1.4 Die Gefahr geht mit Ablieferung der Produkte beim Kunden bzw. bei dessen Beauftragten auf den Kunden über.
1.5 Kommt der Kunde in Annahmeverzug, geht die Gefahr auf den Kunden über und der Kunde hat die mit dem Annahmeverzug verbundenen Kosten, insbesondere Lagerungskosten, zu tragen.
1.6 Das Eigentum an den Produkten bleibt bis zur vollständigen Bezahlung vorbehalten (Vorbehaltsware). Der Kunde ist nicht berechtigt, die Vorbehaltsware vor dem Übergang des Eigentums zu verpfänden, zur Sicherheit zu übereignen, zu verarbeiten oder umzugestalten. Der Kunde darf die Vorbehaltsware im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsgangs weiterveräußern, tritt jedoch bereits jetzt alle hieraus resultierenden Ansprüche gegen die Abnehmer des Kunden zur Sicherung der Zahlungsforderungen von NeurologIQ in Höhe des geschuldeten Betrags an NeurologIQ ab. NeurologIQ nimmt diese Abtretung an. Ist der Kunde mit einer oder mehreren Zahlungen ganz oder teilweise in Verzug, stellt er seine Zahlungen ein oder ist über sein Vermögen die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beantragt, darf der Kunde nicht mehr über die Vorbehaltsware verfügen. NeurologIQ ist in einem solchen Fall berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, ohne dem Kunden zuvor eine Frist für die Leistungserbringung setzen zu müssen. Auch ohne zurückzutreten, ist NeurologIQ berechtigt, die Vorbehaltsware heraus zu verlangen oder die Befugnis des Kunden zur Einziehung der Forderungen aus der Weiterveräußerung zu widerrufen.
2. Gewährleistung
2.1 Die Beschaffenheit der Produkte und Serviceleistungen ist im Leistungsschein bzw. in der Rahmenvereinbarung abschließend beschrieben. NeurologIQ ist nach eigener Wahl zur Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung berechtigt. NeurologIQ ist zur Untersuchung der Produkte nach eigener Wahl in den Räumlichkeiten des Kunden oder von NeurologIQ berechtigt. Im Falle der Mangelbeseitigung/Ersatzlieferung ist der Kunde bei Ausbau/Austausch zur Rückgabe der ausgebauten/ausgetauschten Komponenten/Geräte an NeurologIQ verpflichtet. Der Kunde ist für die Löschung seiner Daten auf diesen Komponenten verantwortlich.
2.2 Auf Verlangen von NeurologIQ ist das beanstandete Produkt an NeurologIQ zurückzusenden. Im Rahmen der Produktion sowie zur Mangelbeseitigung/Ersatzlieferung verwendet NeurologIQ Ersatzteile oder Komponenten, die neu oder neuwertig entsprechend dem jeweils üblichen Industriestandard sind. Die weiteren gesetzlichen Ansprüche des Kunden bleiben hiervon unberührt, insbesondere hat der Kunde bei Fehlschlagen der Nacherfüllung unverändert das Recht zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten.
2.3 Falls nicht anders im Leistungsschein bzw. in der Rahmenvereinbarung vermerkt, verjähren Mangelansprüche in einem Jahr ab Ablieferung. Dies gilt nicht, sofern NeurologIQ den Mangel arglistig verschwiegen hat, bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Handeln/Unterlassen oder bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit; in diesen Fällen gilt die gesetzliche Verjährungsfrist. Vor Durchführung von Mangelbeseitigungsleistungen ist der Kunde dafür verantwortlich, alle nicht von NeurologIQ eingebauten Komponenten und Produkte zu entfernen sowie Sicherungskopien von Dateien und Programmen zu erstellen.
2.4 NeurologIQ haftet nicht für Mängel, die darauf beruhen, dass der Kunde die Produkte (i) ohne Zustimmung von NeurologIQ selbst ändert oder durch Dritte ändern lässt (ii) mit Waren oder Leistungen Dritter, nutzt (iii) entgegen den Anweisungen/Anleitungen von NeurologIQ installiert, betreibt oder nutzt werden; (iv) in einer Umgebung, auf eine Weise oder zu einem Zweck nutzt, für die/den sie nicht bestimmt sind; (v) durch Personen, die weder NeurologIQ-Personal verändert, umbaut oder repariert.
2.5 Hinsichtlich etwaiger Schadens- und/oder Aufwendungsersatzansprüche gelten die Bestimmungen zur Haftung in Ziff. A.7
C. Besondere Bestimmungen für die Vermietung von Hardware
1. Lieferung und Montage
1.1 Die Mietsachen werden von NeurologIQ zu dem im Leistungsschein bzw. in der Rahmenvereinbarung vereinbarten Liefertermin an den vereinbarten Standort geliefert. Eine Montage durch NeurologIQ ist nur geschuldet, soweit die Parteien dies ausdrücklich vereinbart haben. Der Kunde ist verpflichtet, die Lieferung zum vereinbarten Liefertermin anzunehmen und, sofern eine Montage vereinbart ist, die Montage durch NeurologIQ oder einen von NeurologIQ beauftragten Dritten zu ermöglichen. Kommt der Kunde dieser Pflicht nicht nach, ist NeurologIQ berechtigt, die Mietsachen auf Kosten des Kunden einzulagern und dem Kunden die Kosten einer gescheiterten Anlieferung oder Montage in Rechnung zu stellen; dies gilt nicht, wenn der Kunde die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Im Wiederholungsfall ist NeurologIQ zudem berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund zu kündigen.
1.2 Es obliegt dem Kunden, die für die Installation und den Betrieb der Mietsachen notwendigen Voraussetzungen an seinem Standort, insbesondere die für den Betrieb elektronischer Geräte notwendige Elektroinstallation, auf eigene Kosten bereitzustellen.
1.3 Der Kunde ist nicht berechtigt, die Mietsache weiterzuvermieten.
2. Dauer des Mietverhältnisses und Kündigung
2.1 Die Mindestlaufzeit des Mietverhältnisses ergibt sich aus dem jeweiligen Leistungsschein bzw. der jeweiligen Rahmenvereinbarung und beginnt – sofern die Parteien keine abweichende Vereinbarung getroffen haben – mit Lieferung der Mietsache an den Kunden.
2.2 Nach Ablauf der Mindestlaufzeit verlängert sich das Mietverhältnis jeweils um einen weiteren Monat, wenn das Mietverhältnis nicht spätestens am ersten Werktag eines Vertragsmonats zum Ablauf desselben Vertragsmonats von einer Partei gekündigt wird. Handelt es sich bei dem Mietverhältnis um eine vereinbarte Mietdauer von weniger als 30 Kalendertagen, so verlängert sich das Mietverhältnis automatisch um sieben Kalendertage, sofern die Beendigung des Mietverhältnisses nicht mit Rückgabe des Mietgegenstands zum vereinbarten Zeitpunkt erfolgt. Während der Vertragsmindestlaufzeit ist eine ordentliche Kündigung ausgeschlossen. Das Recht zur außerordentlichen fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund unberührt. Ein wichtiger Grund ist insbesondere dann gegeben, wenn:
- der Kunde sich über einen Zeitraum von zwei Monaten im Zahlungsverzug befindet;
- über das ganze Vermögen oder Teile des Vermögens der jeweils anderen Partei das Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares gesetzliches Verfahren beantragt, eröffnet oder mangels Masse abgelehnt wird;
- bei der jeweils anderen Partei ein Insolvenzgrund im Sinne der §§ 17 bis 19 InsO vorliegt.
2.3 Die Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
2.4 Bei Beendigung des Mietverhältnisses ist der Kunde zur Rückgabe aller Mietsachen verpflichtet; dies gilt nicht hinsichtlich solcher Mietsachen, die der Kunde von NeurologIQ käuflich erworben hat. Die Parteien vereinbaren rechtzeitig vor Beendigung des Mietverhältnisses einen Termin für die Rücksendung der Mietsache. Der Kunde ist dazu verpflichtet, die Mietsache auf Wunsch von NeurologIQ auf eigene Kosten zurückzusenden. Das Mietverhältnis basiert auf dem Incoterm EX FACTORY Gestellungsort Martinshardt 19, 57074 Siegen.
2.5 Erfolgt die Rückgabe der Mietsachen innerhalb eines laufenden Vertragsmonats, so ist NeurologIQ berechtigt, den vollen Vertragsmonat, in dem die Rückgabe erfolgt, in Rechnung zu stellen. Erfolgt die Rückgabe der Mietsache nach Ablauf des letzten Vertragsmonats, so ist NeurologIQ berechtigt, den zusätzlichen Leistungszeitraum in Rechnung zu stellen. Dies gilt nicht, soweit NeurologIQ die verspätete Rückgabe zu vertreten hat.
3. Miete und Gebühren
3.1 Die vom Kunden zu zahlende Miete und etwaige sonstigen Gebühren ergeben sich aus dem jeweiligen Leistungsschein bzw. der jeweiligen Rahmenvereinbarung.
3.2 Die Miete ist jeweils vor Beginn der Vermietung im Voraus fällig.
4. Gewährleistung
4.1 NeurologIQ gewährleistet, dass die Mietsache während der Dauer des Mietverhältnisses die in dem Leistungsschein bzw. der Rahmenvereinbarung vereinbarte Beschaffenheit aufweist.
4.2 NeurologIQ beseitigt Sach- und Rechtsmängel des Softwaredienst nach Maßgabe von Ziff. 4.4. Hat NeurologIQ den Mangel auch nach Ablauf einer vom Kunden schriftlich gesetzten, angemessenen Nachfrist nicht beseitigt, und ist die Tauglichkeit der Mietsache dadurch mehr als nur unerheblich gemindert, kann der Kunde den Vertrag schriftlich kündigen. Für Schadensersatz wegen Mängeln gilt Ziff. A.7. Die verschuldensunabhängige Haftung für bereits bei Vertragsabschluss vorhandene Mängel gemäß § 536a Abs. 1 Alt. 1 BGB ist ausgeschlossen.
4.3 Begeht NeurologIQ im Rahmen im Zusammenhang mit der Mietsache außerhalb des Bereichs der Sach- und Rechtsmängelhaftung sonstige Pflichtverletzungen, hat der Kunden dies gegenüber NeurologIQ schriftlich zu rügen und NeurologIQ eine angemessene Nachfrist einzuräumen, innerhalb derer NeurologIQ Gelegenheit zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Leistung oder dazu gegeben wird, in sonstiger Weise Abhilfe zu schaffen. Für Schadensersatz gilt Abschnitt Ziff. A.7.
4.4 NeurologIQ beseitigt Mängel an der Mietsache dadurch, dass NeurologIQ nach eigener Wahl dem Kunden entweder einen neuen, mangelfreien Stand der Mietsache zur Verfügung stellt oder den Mangel durch Reparatur beseitigt.
4.5 Stellt sich heraus, dass ein Mangel trotz Meldung des Kunden nicht vorliegt, ist NeurologIQ berechtigt, die mit der versuchten Beseitigung in Verbindung stehenden Aufwände zu berechnen.
4.6 Gewährleistungsansprüche verjähren in einem Jahr, beginnend mit der Lieferung der Mietsache. Für den Fall, dass NeurologIQ einen Mangel arglistig verschwiegen hat, gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.
4.7 Die Gewährleistung gilt nicht:
4.7.1 wenn die Mietsache zu Test- oder nicht produktiven Zwecken bereitgestellt werden;
4.7.2 wenn der Kunde selbst Veränderungen an der Mietsache vornimmt oder Äderungen durch Dritte veranlasst, die nach den geltendenVertragsbestimmungen nicht zulässig sind, es sei denn, der Kunde weist nach, dass die Änderungen nicht die Ursache für den Mangel sind;
4.7.3 soweit die Mietsache für Zwecke verwendet werden, für die sie nach dem Vertrag nicht bestimmt sind. Die in den Ziff. 4.7.1 bis 4.7.3 genannten Umstände stehen Gew.hrleistungsansprüchen des Kunden nicht entgegen, wenn Kunde nachweist, dass der jeweilige Umstand nicht die Ursache für den Mangel ist.
4.8 Soweit die Mietsache unentgeltlich zur Verfügung gestellt wird, gelten insoweit die gesetzlichen Gewährleistungs- und Haftungsbestimmungen der §§ 599, 600 BGB. In diesem Fall werden die gesetzlichen Gewährleistungs- und Haftungsbestimmungen durch diese Vertragsbedingungen nicht erweitert. Dies gilt auch dann, wenn der Kunde für die Erbringung weiterer Leistungen eine Vergütung schuldet.
D. Besondere Bestimmungen für Entwicklungsleistungen und sonstige Services
1. Dienstleistungen
1.1 Soweit in einem Leistungsschein oder einer Rahmenvereinbarung vereinbart, erbringt NeurologIQ für den Kunden Beratungsleistungen, Entwicklungsleistungen und sonstige Leistungen (zusammen auch „Serviceleistungen“).
1.2 NeurologIQ wird Serviceleistungen nach den anerkannten Regeln der Technik erbringen. Besondere technische Standards oder Normen sind nur zu beachten, wenn und soweit sie in dem jeweiligen Leistungsschein bzw. der jeweiligen Rahmenvereinbarung ausdrücklich genannt sind.
1.3 Sofern die Parteien im jeweiligen Leistungsschein bzw. in der jeweiligen Rahmenvereinbarung nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbaren, gelten Kostenvoranschläge, Projektlaufzeiten und Projekt- oder Liefertermine als Schätzungen. NeurologIQ wird den erforderlichen Aufwand nach bestem Wissen und Gewissen und auf der Grundlage der vom Kunden zur Verfügung gestellten Informationen schätzen. NeurologIQ wird Schätzungen auf Wunsch des Kunden aktualisieren.
1.4 Sofern die Parteien im jeweiligen Leistungsschein bzw. in der jeweiligen Rahmenvereinbarung ausdrücklich vereinbart haben, dass es sich bei den zu erbringenden Serviceleistungen um Werkleistungen im Sinne der §§ 631 ff. BGB handelt, erbringt, NeurologIQ Serviceleistungen nach Maßgabe der §§ 631 ff. BGB (Werkvertrag). Andernfalls erbringt NeurologIQ Serviceleistungen als Dienstleistungen im Sinne der §§ 611 ff. (Dienstvertrag) und die Erfolgsverantwortung verbleibt beim Kunden.
2. Nutzungsrechte
Sofern die Parteien nicht ausdrücklich etwas Abweichendes vereinbart haben, gelten die in Ziff. A.6 getroffenen Regelungen auch für Arbeitsergebnisse, die im Rahmen von Serviceleistungen geschaffen werden.
3. Laufzeit und Kündigung
3.1 Im Falle von werkvertraglichen Leistungen endet der Vertrag mit der vollständigen Erbringung aller vereinbarten Leistungen durch NeurologIQ. Dienstvertragliche Leistungen können von jeder Partei mit einer Frist von drei Monaten schriftlich gekündigt werden. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
3.2 Im Falle der vorzeitigen Kündigung ist NeurologIQ berechtigt, eine Entschädigung zu verlangen für a) – im Falle dienstvertraglicher Leistungen – die bis zum Wirksamwerden der Kündigung erbrachten Leistungen und b) – im Falle werkvertraglicher Leistungen – die vereinbarte Vergütung für die gesamte Arbeit, soweit NeurologIQ die jeweils frei gewordenen Ressourcen nicht für andere Projekte einsetzen konnte.
4. Prüfung und Abnahme
4.1 Soweit NeurologIQ für den Besteller Werkleistungen im Sinne von Ziff. 1.4 erbringt, sind diese vom Kunden zu prüfen und abzunehmen.
4.2 Soweit die Parteien in dem Leistungsschein bzw. in der Rahmenvereinbarung keine besonderen Vereinbarungen über die Prüfung und Abnahme der jeweiligen Werkleistung treffen, gilt folgendes
4.2.1 Der Kunde hat Arbeitsergebnisse innerhalb von fünf Werktagen nach Fertigstellung durch NeurologIQ zu prüfen und abzunehmen;
4.2.2 Bei Softwareentwicklung, Softwareimplementierung oder Systemintegration hat der Kunde Testdaten in maschinenlesbarer Form in ausreichender Menge und Qualität zur Durchführung der Abnahmetests zur Verfügung zu stellen;
4.2.3 NeurologIQ ist berechtigt, an den Abnahmetests teilzunehmen und die jeweiligen Ergebnisse einzusehen;
4.2.4 als abnahmeverhindernde Mängel gelten nur Mängel der Klassen 1 und 2 im Sinne von Ziff. E.8.5;
4.2.5 der Kunde wird die Prüfung und Abnahme in einem Prüfprotokoll dokumentieren;
4.2.6 das Werk gilt als abgenommen, wenn der Kunde die produktive Nutzung aufnimmt oder die Mängelliste nicht rechtzeitig liefert;
4.2.7 NeurologIQ wird die die Abnahme hindernden Mängel beseitigen, soweit der Kunde die Abnahme des Werkes berechtigterweise verweigert hat;
4.2.8 Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
5. Leistungserbringung
Sofern die Parteien nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbaren, bestimmt NeurologIQ selbst, welche Mitarbeiter von NeurologIQ zur Leistungserbringung eingesetzt werden und an welchem Ort die Leistungserbringung erfolgt. NeurologIQ trägt die alleinige Verantwortung für seine Mitarbeiter und ist diesen gegenüber allein weisungsberechtigt.
E. Besondere Bestimmungen für Bereitstellung von Standardsoftware
1. Nutzungsrecht des Kunden
1.1 NeurologIQ räumt dem Kunden vorbehaltlich der folgenden Bestimmungen das einfache, nicht-übertragbare, nicht unterlizenzierbare Recht zur Nutzung der im Leistungsschein bzw. in der Rahmenvereinbarung bezeichneten Software („Software“) ein. Sofern sich aus dem Leistungsschein bzw. der jeweiligen Rahmenvereinbarung ergibt, dass die Software nur zeitlich begrenzt zur Verfügung gestellt wird, richtet sich die Dauer des Nutzungsrechts nach Ziff. 2. Andernfalls räumt NeurologIQ dem Kunden ein zeitlich unbegrenztes Nutzungsrecht ein. Das Nutzungsrecht nach dieser Ziff. 1.1 gilt nicht für Drittsoftware und Open-Source-Software (zusammen auch „Fremdsoftware“). Das Nutzungsrecht an Fremdsoftware richtet sich nach Ziff. 4.
1.2 Dem Kunden ist es zudem untersagt, die Software zu verändern, zu übersetzen, zu dekompilieren oder abgeleitete Werke aus diesem zu erstellen. Zwingende gesetzliche Rechte des Kunden bleiben unberührt.
1.3 Das Nutzungsrecht nach Ziff. 1.1 wird dem Kunden unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Zahlung der entsprechenden Vergütung gewährt; bis dahin stimmt NeurologIQ einer vorübergehenden Nutzung der Software nach Maßgabe der in diesem Teil E getroffenen Regelungen zu.
1.4 Dem Kunden ist es insbesondere untersagt, die Software ganz oder teilweise zu verbreiten, öffentlich zugänglich zu machen, zu verleihen, zu vermieten oder Dritten im Rahmen von kommerziellem Hosting, Application Service Providing oder in einer Software-on-demand-Umgebung anzubieten.
1.5 Die Einräumung von zusätzlichen Nutzungsrechten durch NeurologIQ kann nicht stillschweigend erfolgen, sondern bedarf einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung.
1.6 Sofern NeurologIQ dem Kunden Software auf Dauer zur Verfügung stellt, ist der Kunde berechtigt, einem Dritten eine Kopie der Software dauerhaft zur Verfügung zu stellen und diesem Dritten Rechte nach dieser Ziff. 1 einzuräumen. In diesem Fall ist der Kunde selbst nicht länger zur Nutzung der Software berechtigt und muss die Nutzung vollständig aufgeben und sämtliche Kopien der Software löschen. NeurologIQ kann von dem Kunden Auskunft über die Durchführung der nach dem vorstehenden Satz durchzuführenden Maßnahmen verlangen.
1.7 Sofern NeurologIQ dem Kunden neue Versionen, Upgrades oder Updates der Software zur Verfügung stellt, gelten die vorstehenden Rechte auch für diese.
2. Nutzungsrecht bei Überlassung auf Zeit
Sofern sich aus dem Leistungsschein bzw. der Rahmenvereinbarung ergibt, dass die Software dem Kunden nur zeitlich begrenzt zur Verfügung gestellt wird, ist das Nutzungsrecht auf den jeweils vereinbarten Zeitraum begrenzt und setzt die Zahlung der entsprechenden Nutzungsgebühren voraus.
3. Nutzungsrecht bei der Überlassung zu Testzwecken
Für den Fall, dass NeurologIQ dem Kunden Software zu Probe-, Test- oder ähnlichen Zwecken zur Verfügung gestellt wird, darf der Kunde die Software ohne gesonderte ausdrückliche Zustimmung von NeurologIQ nicht länger als dreißig Tage nutzen und nicht in einer Produktions- oder Live-Umgebung einsetzen. Der Kunde ist verpflichtet, die Software nach Beendigung vereinbarten Nutzungszeit zurückzugeben und alle Kopien zu vernichten.
4. Nutzungsrechte bei Fremdsoftware
4.1 Soweit die von NeurologIQ zur Verfügung gestellte Software Fremdsoftware enthält, darf der Kunde diese nur nach Maßgabe dieser Vertragsbedingungen nutzen. Für die Nutzung von Fremdsoftware gelten gesonderte Lizenzbestimmungen, wenn die Softwaredokumentation oder der Leistungsschein bzw. die Rahmenvereinbarung entsprechende Lizenzbestimmungen enthält oder auf solche verweist oder sich aus dem Leistungsschein bzw. der Rahmenvereinbarung ergibt, dass es sich bei der von NeurologIQ bereitzustellenden Software um Fremdsoftware handelt. NeurologIQ wird dem Kunden auf Nachfrage die für die Fremdsoftware geltenden Lizenzbestimmungen zu Verfügung stellen.
4.2 Die von NeurologIQ zur Verfügung gestellte Software kann Komponenten enthalten, die einer Open-Source-Lizenz unterliegen. Open-Source-Lizenzen können eine der folgenden Anforderungen als Bedingung für die Nutzung, Änderung und/oder Weitergabe der betreffenden Softwarekomponente und/oder anderer Komponenten, die in die betreffende Softwarekomponente integriert, von dieser abgeleitet oder mit dieser verarbeitet werden ("abgeleitete Komponenten“) enthalten
- dass der Quellcode der betreffenden Softwarekomponente und/oder von abgeleiteten Komponenten Dritten zugänglich gemacht wird;
- dass Dritten das Recht eingeräumt wird, Weiterentwicklungen der betreffenden Softwarekomponente und/oder von abgeleiteten Komponenten zu erstellen.
4.3 Open-Source-Lizenz sind insbesondere alle Versionen der folgenden Lizenzen: GNU General Public License (GPL), GNU Lesser oder Library GPL (LGPL), Apache Software License, MIT License, BSD Licenses, European Union Public License.
5. Bereitstellung der Software
5.1 NeurologIQ wird dem Kunden die Software in maschinenlesbarer Form (Objektcode) bereitstellen. Der Quellcode ist nicht Gegenstand dieser Vertragsbedingungen und wird dem Kunden nicht zugänglich gemacht, sofern die Parteien nicht ausdrücklich etwas Abweichendes vereinbaren.
5.2 Die Überlassung der Software kann auf einem Datenträger oder durch Bereitstellung zum Download im Internet erfolgen.
5.3 Für die Bereitstellung der für den Betrieb der Software erforderlichen Hard- und Softwareumgebung ist allein der Kunde verantwortlich.
6. Prüf- und Meldepflichten des Kunden
6.1 Der Kunde ist verpflichtet, die Software unverzüglich nach Bereitstellung durch NeurologIQ auf Mängel zu untersuchen. Offensichtliche Mängel teilt der Kunde NeurologIQ unverzüglich mit. Als offensichtliche Mängel gelten insbesondere eine fehlende Dokumentation der Software, erhebliche, leicht erkennbare Funktionsmängel der Software sowie das Fehlen elementarer Eigenschaften oder die Lieferung einer anderen als der vertraglich vereinbarten Software. Die Meldung des Mangels soll die Reproduktion des Fehlers ermöglichen. Die Anzeige gilt als rechtzeitig, wenn sie innerhalb von sieben Tagen nach Bereitstellung der Software erfolgt.
6.2 Alle anderen Mängel muss der Kunde NeurologIQ unverzüglich nach ihrer Entdeckung schriftlich mitteilen. Die Anzeige gilt als unverzüglich, wenn sie innerhalb von sieben Tagen nach Entdeckung des Mangels erfolgt. Gesetzliche Untersuchungs- und Rügepflichten oder -obliegenheiten des Kunden bleiben unberührt.
7. Beschaffenheit
7.1 Die Software entspricht der zwischen den Parteien vereinbarten Beschaffenheit. Die vereinbarte Beschaffenheit ist dem jeweiligen Leistungsschein bzw. der jeweiligen Rahmenvereinbarung sowie der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Dokumentation zu entnehmen. Die darin enthaltene Leistungsbeschreibung ist abschließend.
7.2 Darstellungen der Software in öffentlichen Äußerungen (insbesondere Werbung) oder Äußerungen von NeurologIQ-Mitarbeitern stellen keine Angaben zur Beschaffenheit dar, es sei denn, die Geschäftsleitung von NeurologIQ hat dies ausdrücklich schriftlich bestätigt. Gleiches gilt für alle Garantien, die die Mitarbeiter von NeurologIQ vor Vertragsabschluss abgegeben haben.
7.3 NeurologIQ verwendet bei der Bereitstellung der Software angemessene Sicherheitstechnologien.
7.4 Sofern NeurologIQ Software zeitlich begrenzt im Wege des Software as a Service bereitstellt („Softwaredienst“), gewährleistet NeurologIQ eine Verfügbarkeit der Software von 98,5% pro Kalendermonat. Die Verfügbarkeit wird wie folgt berechnet: die Zeit, die der Softwaredienst tatsächlich verfügbar ist, geteilt durch die Zeit im jeweiligen Kalendermonat abzüglich der vereinbarten Wartungszeiträume. Haben die Parteien keine Wartungszeiträum festgelegt, ist NeurologIQ berechtigt, Montags und Donnerstags zwischen 17:00 und 20:00 für insgesamt 16 Stunden im Kalendermonat regelmäßige Wartungsarbeiten durchzuführen. Der Softwaredienst ist während solcher Wartungsarbeiten nicht oder nur eingeschränkt verfügbar.
8. Gewährleistung
8.1 NeurologIQ gewährleistet, dass die Software die in dem Leistungsschein bzw. der Rahmenvereinbarung und in der Dokumentation vereinbarte Beschaffenheit aufweist und der Softwaredienst bei vertragsgemäßer Nutzung durch den Kunden keine Rechte Dritter verletzt.
8.2 Geringfügige Abweichungen zwischen der Software und der vereinbarten Beschaffenheit oder eine geringfügige Beeinträchtigung ihrer Nutzbarkeit stellen keine Mängel dar.
8.3 NeurologIQ beseitigt Sach- und Rechtsmängel der Software nach Maßgabe von Ziff. 8.4. Hat NeurologIQ den Mangel auch nach Ablauf einer vom Kunden schriftlich gesetzten, angemessenen Nachfrist nicht beseitigt, und ist die Tauglichkeit der Software dadurch mehr als nur unerheblich gemindert, kann der Kunde im Fall der dauerhaften Überlassung der Software vom Vertrag zurücktreten und im Falle der zeitlich begrenzten Überlassung der Software den Vertrag kündigen. Für Schadensersatz wegen Mängeln gilt Ziff. A.7. Die verschuldensunabhängige Haftung für bereits bei Vertragsabschluss vorhandene Mängel gemäß § 536a Abs. 1 Alt. 1 BGB ist ausgeschlossen.
8.4 NeurologIQ beseitigt Mängel der Software dadurch, dass NeurologIQ nach eigener Wahl dem Kunden entweder einen neuen, mangelfreien Stand des Software zur Verfügung stellt oder den Mangel beseitigt. Die Mangelbeseitigung kann auch darin bestehen, dass NeurologIQ dem Kunden zumutbare Möglichkeiten aufzeigt, die Auswirkungen des Mangels zu vermeiden. Bei Rechtsmängeln wird NeurologIQ nach eigener Wahl dem Kunden entweder (i) das Recht verschaffen, die Software vereinbarungsgemäß zu nutzen, oder (ii) die Software ersetzen oder so ändern, dass der Verletzungsvorwurf aufgehoben ist, der vertragsgemäße Gebrauch des Kunden dadurch aber nicht unzumutbar beeinträchtigt wird, oder (iii) den Leistungsschein bzw. die Rahmenvereinbarung insoweit kündigen und dem Kunden vorausbezahlte Vergütung für die nach dem Kündigungsdatum verbleibende Laufzeit erstatten sowie Schadensersatz im Rahmen des Abschnitt A.7. leisten.
8.5 NeurologIQ wird angezeigte Mängel nach ihrer Dringlichkeit priorisieren und bearbeiten:
- Klasse 1: Ein dringendes Problem, das zu schwerwiegenden Störungen führt; dieser Mangel kann dazu führen, dass die Software oder ein zentraler Teil davon für den Kunden unbrauchbar ist.
- Klasse 2: Ein Problem, das zu erheblichen Nutzungseinschränkungen in wichtigen Funktionen der Software führt.
- Klasse 3: Ein Problem, das den Betrieb und die Nutzung der Software nicht jedoch die Primärfunktionen der Software beeinträchtigt.
- Klasse 4: Alle anderen Mängel.
8.6 Gewährleistungsansprüche verjähren in einem Jahr, beginnend mit der Lieferung oder Bereitstellung der Software. Soweit NeurologIQ die Software oder Teile davon verbessert oder ersetzt, tritt die Verjährung für eine solche Verbesserung oder einen solchen Ersatz mit Ablauf der Verjährungsfrist für die ursprünglich gelieferte Software ein.
8.7 Die Gewährleistung gilt nicht:
8.7.1 wenn Software zu Test- oder nicht produktiven Zwecken bereitgestellt wird;
8.7.2 wenn der Kunde selbst Veränderungen an der Software vornimmt oder Äderungen durch Dritte veranlasst, die nach den geltenden Vertragsbestimmungen nicht zulässig sind;
8.7.3 soweit Software für Zwecke verwendet wird, für die sie nicht bestimmt ist;
8.7.4 der Kunde Software in einer Umgebung nutzt, die nicht den Systemanforderungen der Software entspricht. Die in den Ziff. 8.7.1 bis 8.7.4 genannten Umstände stehen Gew.hrleistungsansprüchen des Kunden nicht entgegen, wenn Kunde nachweist, dass der jeweilige Umstand nicht die Ursache für den Mangel ist.
8.8 Soweit Software unentgeltlich erbracht werden, gelten die gesetzlichen Gewährleistungs- und Haftungsbestimmungen der §§ 599, 600 BGB im Falle der zeitlich begrenzten Bereitstellung der Software und der §§ 521 ff. BGB im Übrigen. In diesem Fall werden die gesetzlichen Gewährleistungs- und Haftungsbestimmungen durch diesen Vertrag nicht erweitert. Dies gilt auch dann, wenn der Kunde für die Erbringung weiterer Leistungen eine Vergütung schuldet.
9. Laufzeit und Kündigung
Soweit NeurologIQ die Software zeitlich begrenzt zur Verfügung stellt und sofern nicht anders vereinbart, hat der Vertrag zunächst eine Laufzeit von einem Jahr und verlängert sich dann automatisch um jeweils ein weiteres Jahr, wenn nicht eine Partei spätestens drei Monate vor Vertragsende schriftlich kündigt. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.